Bundesarbeitsgericht entscheidet über Regeln zur Videoüberwachung

Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat entschieden, dass eine späte Auswertung einer rechtmäßig offenen Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten und als Beweis für Verfehlungen verhältnismäßig und zulässig sei (Az: 2 AZR 133/18). Mit dem Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber solange mit der Auswertung des Videomaterials warten könnte, bis dieser einen berechtigten Anlass für eine solche Auswertung erkennt. Damit legte das Bundesarbeitsgericht Erfurt auch fest, dass Videomaterial nicht täglich gesichtet werden müsste, um einen Beleg für eine Straftat zu erhalten. Außerdem muss das Material aus Datenschutzgründen auch nicht kurzfristig gelöscht werden, die Aufbewahrung von 6 Monaten war im verhandelten Fall zulässig.

Der konkrete Fall

Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sechs Monate altes Videomaterial einer Videoüberwachung als Beleg für eine fristlose Kündigung herhalten kann. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in einem Tabak- und Zeitschriftengeschäft Geld unrechtmäßig entwendet zu haben. Im Vorfeld wurde der Fall bereits vor dem Landesarbeitsgericht Hamm bearbeitet und die Kündigung wurde aufgehoben. Das Landesgericht sah in der Verwendung des Videomaterials einen Verstoß gegen den Datenschutz und damit einhergehend ein Beweisverwertungsverbot.

Wie geht es weiter?

Das Urteil wurde zurückgewiesen und der Fall zur Neuverhandlung wieder zurück an das Landesgericht Hamm gegeben. Denn jetzt gilt es zu prüfen, ob diese Videoüberwachung in den Geschäftsräumen überhaupt zulässig war. Doch aus Sicht des Datenschutzes werden damit auch Fragen aufgeworfen. Denn grundsätzlich fordert die Datenschutz-Grundverordnung Datensparsamkeit in Bezug auf personenbezogene Daten. Aus diesem Grund musste bis dato Videomaterial innerhalb von wenigen Tagen ausgewertet und gelöscht werden. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird jedoch die Grenze für die Verwertung der Daten auf mindestens 6 Monate angehoben. Außerdem ist eine verdachtsbezogene Prüfung zulässig, der Verdacht muss sich nicht aus der Prüfung des Material ergeben. Ob in einem weiteren Schritt sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Fragestellung noch einmal beschäftigen wird, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet dieses für den Datenschutz

Einer der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung ist die Datensparsamkeit. Gleichzeitig kann nach Art. 17 Abs. 3 Ziff. e DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen das Löschen von Daten ausgesetzt werden. Mit dem Urteil aus Erfurt wird jetzt klargestellt, dass eine Löschfrist von 6 Monaten geeignet ist, die Ziele Datensparsamkeit vs. Eigeninteresse angemessen gegeneinander abzuwägen. Natürlich nur unter der Voraussetzung einer zulässigen, also beispielsweise keiner verdeckten, Videoüberwachung. Und es ist ausreichend, das gespeicherte Material verdachtsbezogenen auszuwerten.

Wichtig bleibt in diesem Kontext die Zulässigkeit der Videoüberwachung. Hierzu gibt es zahlreiche Empfehlungen, die einzuhalten sind. Die wohl wichtigste: Auf die Überwachung muss hingewiesen werden. Außerdem spricht nichts gegen eine anlass-unabhängige, stichprobenartige Prüfung des Videomaterials .- eine zeitnahe Auswertung gibt einem Unternehmen zusätzliche die Chance und Möglichkeit, dass Unstimmigkeiten und Verfehlungen zeitnah aufgedeckt und darauf reagiert werden kann. Damit wird Schaden vom Unternehmen frühzeitig erkannt und abgewendet.

Kommentare sind geschlossen.